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Das Fasten

  1. Fasten im Mondmonat Ramadan
  2. Was aber bedeutet Fasten?
  3. Die Pflicht zu fasten
  4. Wer ist verpflichtet im Ramadan zu fasten?
  5. Wie beginnt und endet Ramadan?
  6. Die Hauptbestandteile des Fastens
  7. Das Fasten wird in folgenden Fällen ungültig
  8. Der Unglaube
  9. Was tun, beim absichtlichen Fastenbrechen?
  10. Die Tage, an denen das Fasten verboten ist
     

Fasten im Mondmonat Ramadan

Ramadan, der Monat des Fastens, ist der neunte Mondmonat des islamischen Kalenders und hat entweder neunundzwanzig oder dreissig Tage. Ibn Chusaima überliefert in seinem "Sahih", daß Salman Al Farisi berichtete: Der Gesandte Allahs hielt uns am letzten Tag des Mondmonats Schaban eine Ansprache vor, in der er sagte: O ihr Menschen! Ein bedeutender und gesegneter Mondmonat hat euch erreicht. Ein Mondmonat, in dem es eine Nacht gibt, die besser als tausend Monate ist. In ihm hat Allah das Fasten zur Pflicht und das nächtliche Verrichten der Gebete zu einer freiwilligen Tat gemacht. Wer sich ihm durch eine gute Eigenschaft nähert, ist wie jemand, der außerhalb dieses Monats ein Gebot verrichtet hat. Und wer in ihm ein Gebot erfüllt, ist wie jemand, der außerhalb dieses Monats siebzig Gebote verrichtet hat. Er ist der Mondmonat der Geduld; und der Lohn der Geduld ist das Paradies. Er ist gleichzeitig der Monat der Versöhnung. Wenn jemand von euch in ihm einem Fastenden das Fasten (nach Sonnenuntergang) bricht, ist es eine Vergebung für seine Sünden und eine Befreiung aus dem Feuer der Hölle. Und er erhält den selben Lohn des Fastenden, ohne das von seinem Lohn etwas weniger wird. Sie sprachen: O Allahs Gesandter! Nicht jeder von uns besitzt das, um einen Fastenden sein Fasten zu brechen. Der Gesandte Allahs erwiderte: 'Allah gewährt demjenigen diesen Lohn, der einem Fastenden durch eine Dattel, ein Schluck Wasser oder Milch, sein Fasten bricht. Er ist der Monat, dessen Beginn Barmherzigkeit, dessen Mitte Vergebung und dessen Ende Befreiung vom Feuer der Hölle ist. Wer einen Fastenden (nach Sonnenuntergang) zu trinken gibt, dem gewährt Allah einen Trank aus dem Wasserbecken (Haudh), nachdem er nie wieder durstig wird, und läßt ihn anschließend ins Paradies hineingehen.

Eine der Nächte des Ramadans ist Lailautul Qadr, der Nacht der Bestimmung, von der es im Quran heißt, daß sie besser als tausend Monate ist (Sure Al Qader, Vers 1-5; Sure Al Duchan, Vers 3). Das Verrichten einer guten Tat in dieser Nacht ist besser, als sie in tausend Nächten zu verrichten. Welche Nacht von Ramadan die Nacht der Bestimmung ist, ist unbekannt. Sie kann z.B. der erste, zweite, oder der siebenundzwanzigste Tag von Ramadan sein. Der Grund dafür, daß diese Nacht nicht bekannt ist, ist der, damit der Muslim in all den Nächten von Ramadan die Gelegenheit nutzt, um gute Werke zu verrichten.

In ihm wurde der Quran, in der Nacht der Bestimmung, in einem Male von der wohlverwahrten Tafel zu einem geehrten Ort im ersten Himmel herabgesandt. Wasila Ibn Al Asqa überliefert, daß der Prophet gesagt hat: Am sechsten Tag des Monats Ramadan kam die Thora, am dreizehnten Tag des Monats kam das Evangelium, am achtzehnten Tag wurde der Psalter niedergesandt, und am vierundzwanzigsten Tag wurde der Quran niedergesandt.

Al Buchari überliefert, daß der Gesandte Allahs gesagt hat, daß im Ramadan die Tore des Paradieses geöffnet, die Tore der Hölle geschlossen und die Teufel in Ketten gelegt werden. Der Fastende erhofft von Allah viel Belohnung, da der Lohn für das Fasten keine obere Grenze besitzt. So heißt es in den Aussprüchen des letzten Propheten Muhammad, daß jede gute Tat mindestens Zehnfach und höchsten Siebenhundertfach gewertet wird, außer das Fasten. Das Ausführen dieser guten Tat, wird mehr als Siebenhundertfach gewertet.

Was bedeutet Fasten?

Sprachlich gesehen meint das Fasten, die Enthaltsamkeit. Sich z.B. des Sprechens zu enthalten, bedeutet in der arabischen Sprache ebenfalls Fasten. In der Quransure Maria, Vers 22-26, lesen wir, daß Gabriel zu Maria, der Mutter Jesu, sagte, daß wenn sie einen Menschen begegnet, der sie vielleicht wegen des Kindes befragt, wie sie es ohne Ehemann und ohne daß sie mit irgendeinem eine geschlechtliche Beziehung gehabt hat, bekam, dann soll sie ihm antworten, daß sie dem Allerbarmer ein Fasten, d.h. Schweigen gelobt habe, und daß sie deswegen heute mit keinem Menschen sprechen wird. Im religiösen Sprachgebrauch bedeutet das Fasten, sich zu enthalten von Speise und Trank und von all dem, was ihnen gleichkommt bzw. ähnlich ist, und dies vom ersten Aufkommen der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang; wobei der Muslim seine Absicht, das vorgeschriebene Fasten zu erfüllen, jede Nacht nach Sonnenuntergang und vor dem ersten Aufkommen der Morgendämmerung, formulieren muß.

Die Pflicht zu fasten...

Im Quran, Sure Al Baqara, Vers 185, heißt es sinngemäß: Der Monat Ramadan, ist der Mondmonat in dem der Quran herabgesandt wurde als eine Rechtleitung für die Menschen und als deutliches Zeichen der Leitung und der Unterscheidung. Wer nun von euch in dem Monat anwesend (d.h. volljährig und geistig gesund) ist, der muß in ihm fasten.

Wie gesagt ist die Zeit des Pflichtfastens der Monat Ramadan. Es ist sowohl im Quran, als auch in den Aussprüchen des Propheten verankert. In der Quransure Al Baqara, Vers 183 heißt es sinngemäß: O ihr, die ihr glaubt, vorgeschrieben ist euch zu fasten, wie es denen vorgeschrieben worden ist, die vor euch lebten, auf daß ihr gottesfürchtig werdet.

Die hohe Bedeutung des Pflichtfastens wird in einem von Al Tirmisi überlieferten Prophetenwort ausgedrückt: Seid gottesfürchtig, verrichtet die fünf täglichen Gebete, fastet den Mondmonat Ramadan, entrichtet die Pflichtabgabe, gehorcht denen, die Befehlsgewalt unter euch haben, so werdet ihr in das Paradies eures Herrn hineingehen.

Wer ist verpflichtet, im Ramadan zu fasten?

Verpflichtet zum Fasten ist jeder volljährige, geistig gesunde Muslim, der körperlich dazu imstande ist. Frauen dürfen während ihrer Regelblutung oder Blutungen nach der Entbindung (Wochenbett) nicht fasten und müssen die versäumten Fastentage später nachholen. Kranke, die das Fasten als überaus schwierig empfinden, alte Leute, die das Fasten nicht halten können, sind vom Fasten befreit. Ebenso vom Fasten ausgenommen sind schwangere und stillende Frauen, denen das Fasten schwer fällt oder sie sich um die Gesundheit ihres Kindes fürchten. Sie holen die versäumten Fastentage später nach, wenn kein Anlaß mehr für ihre Befürchtung besteht.

Reisende, die eine Strecke von 84 KM zurücklegen, und unter der Bedingung, daß sie es zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, sind ebenfalls vom Fasten befreit. Dies ist nur der Fall, wenn die Reise nicht aus einem sündhaften Grund erfolgte. Nach schafiitischer Schule darf man am Ausreisetag nur dann sein Fasten brechen, wenn man die Gebäuden der Stadt vor Beginn der Morgendämmerung verlassen hat. Ferner darf man am Zielort das Fasten brechen, wenn man dort höchstens drei Tage verweilen will. Wer am Zielort vier Tage oder länger bleiben will, darf das Fasten nach schafiitischer Schule nicht brechen. Er kann jedoch das Fasten am Ein- und Ausreisetag brechen, wenn er die Gebäuden der Stadt vor Beginn der Morgendämmerung verläßt.

Eine Person will z.B. im Ramadan nach Hannover reisen. Sie will am Montag abfahren, den Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag in Hannover verbringen und am Samstag zurückfahren. Diese Person darf das Fasten in Hannover nicht brechen, da sie vier Tage dort bleiben will. An dem Ein- und Ausreisetag jedoch kann sie das Fasten brechen, wenn sie die Gebäuden der Stadt vor Beginn der Morgendämmerung verläßt. Ein anderes Beispiel: Wenn eine Person am Montag nach Hannover losfahren, den Dienstag, Mittwoch und Donnerstag dort verbringen und am Freitag zurückfahren will. Diese Person darf in Hannover das Fasten brechen. Sie darf auch am Ausreisetag ihr Fasten brechen, wenn sie die Gebäuden der Stadt vor Beginn der Morgendämmerung verlassen hat. Das Fasten am Einreisetag kann sie ebenfalls brechen. Das Brechen des Fastens während der Reise ist keine Pflicht, sondern wird demjenigen empfohlen, dessen Reise erschwerlich ist.

 Wie beginnt und endet Ramadan?

Das islamische Jahr ist ein reines Mondjahr und ist die Grundlage für die Ansetzung des islamischen Fastenmonats. Es zählt zwölf Monate von neunundzwanzig oder dreißig Tagen und ist ca. elf Tage kürzer als das Sonnenjahr. Dies führt dazu, daß der Mondmonat Ramadan im europäischen Kalender jedes Jahr elf Tage früher als im Vorjahr beginnt. Die genauen Anfänge der Mondmonate hängen mit dem Anfang der ersten Sichel des neuen Mondes zu Beginn des betreffenden islamischen Mondmonats zusammen. Nach islamischer Lehre sollen die Monatsanfänge durch Beobachtungen und nicht anhand von Berechnungen festgesetzt werden.

Dementsprechend heißt es in einem Ausspruch des Propheten: Beginnt das Fasten des Monats Ramadan nach Erscheinen des Neumondes von Ramadan und brecht es ab nach Erscheinen des Neumondes von Schauwal. Wenn der Himmel in der Nacht des 30 Tages von Schaban bedeckt ist, vollendet den Monat Schaban zu 30 Tagen.

Bemerkung: Wer das Erscheinen des Neumondes von Ramadan gesehen hat, ist verpflichtet, zu fasten. Wer ihn nicht gesehen hat, dies jedoch von mindestens einem glaubwürdigen Muslim erfuhr, ist ebenfalls verpflichtet, zu fasten. Was die islamischen Kalender betrifft, so dürfen sie nicht als verbindliche Daten für die Monatsanfänge genommen werden.

Die Hauptbestandteile des Fastens

Das Fasten besitzt zwei Hauptbestandteile: die Absicht und die Enthaltsamkeit von Dingen, die das Fasten brechen.

1-Die Absicht: Die Absicht muß nach schafiitischer Schule in jeder Nacht des Monats nach Sonnenuntergang und vor Anbrechen der Morgendämmerung formuliert werden. Sie muß im Herzen gefaßt werden, d.h. das Aussprechen der Absicht im Munde ist keine Voraussetzung. Wenn man z.B. im Herzen sagt: "Ich beabsichtige, morgen das vorgeschriebene Fasten von dem Mondmonat Ramadan dieses Jahres zu halten, aus Glaube und Hoffnung auf den Lohn von Allah", ohne dies mit dem Munde auszusprechen, dann ist dies ausreichend für das Fasten. Der Grund des Fastens muß genannt werden. Es reicht nicht aus, wenn man z.B. im Herzen sagt: "Ich beabsichtige morgen zu fasten", da man den Grund nicht angegeben hat.

Anders als bei Al Imam Al Schafii kann man nach hanafitischer Schule die Absicht nach Sonnenuntergang und vor Beginn des Mittagsgebetes formulieren. Man hat hier also eine längere Zeitspanne. Nach malikitischer Schule reicht es in der ersten Nacht von Ramadan einmal die Absicht für die kommenden 30 Tagen von Ramadan zu fassen. Man kann die Absicht zum Fasten auch fassen, wenn man noch nicht am Abend gegessen hat oder, wenn man sich im Zustand der religiösen Hadath befindet.

2-Der zweite Hauptbestandteil ist die Enthaltsamkeit von Dingen, die ein Volumen besitzen, die durch eine natürliche Körperöffnung in den Kopf und Bauch gelangen könnten. Ausgenommen ist der eigene reine, saubere Speichel im Mund. Wenn dieser jedoch mit etwas Unreinem vermischt ist, wird das Fasten gebrochen. Bringt jemand den aus dem Mund ausgetretenen Speichel wieder in den Mund zurück und verschluckt es, wird das Fasten gebrochen. Ebenso, wenn man einen Faden im Mund mit Speichel durchnäßt und ihn dann nochmals, feucht in den Mund steckt, und den Speichel im Mund - der ja mit dem Speichel auf dem Faden vermischt hat- verschluckt, dann wird das Fasten gebrochen.

Das Fasten wird in folgenden Fällen ungültig

· Das Fasten wird durch absichtlichen Essen oder Trinken, gleich ob Nützlich oder Schädliches (z.B. Sand), am hellen Tage ungültig, auch wenn es sehr wenig ist, wie z.B. ein Sesamkorn, oder ein Tropfen Wasser. Das Fasten wird nicht durch erzwungenes Essen oder Trinken gebrochen. Essen oder Trinken aus Vergeßlichkeit beeinträchtigt nicht das Fasten. Dem entspricht das Wort des Propheten: Wer aus Vergeßlichkeit während des Fastenmonat, ißt oder trinkt, soll sein Fasten nicht unterbrechen, denn Allah gab ihm zu essen und zu trinken.

· Das Fasten wird bei absichtlichem Rauchen am hellen Tage ungültig; Das Einatmen von Gerüche, wie z.B. Weihrauch, beeinträchtigt nicht das Fasten.

· Das Fasten wird beim absichtlichen Erbrechen am hellen Tage ungültig: Unbeabsichtigtes Erbrechen beeinträchtigt nicht das Fasten, es sei denn, der Fastende verschluckt absichtlich etwas von dem Erbrochenem. Wenn er jedoch absichtlich erbrochen hat, dann muß er den Tag später nachholen, auch wenn er nichts von dem Gebrochenem verschluckt;

· Das Fasten wird beim Einträufeln von Flüssigkeit ins Ohr oder in die Nase am hellen Tage ungültig, unter der Bedingung, daß die Tropfen zur inneren Höhlung gelangen. Auch dürfen keine Medikamente am Tage eingenommen werden, noch andere Mittel, die durch eine natürliche Körperöffnung eingeführt werden. Injektionen, gleich ob sie in den Muskel hinein (intramuskulär) oder in einer Vene hinein (intravenös) verabreicht werden, brechen das Fasten nicht. Blutabnahme, willkürliches Bluten, wie z.B. durch dem Ziehen eines Zahnes beeinträchtigt nicht das Fasten. Dem Fastenden ist es erlaubt Salben, Haarwasser und Parfüm auf seinen gesamten Körper auftragen. Ihm ist es erlaubt die Zähne zuputzen, Verletzungen mit Medikamenten zu behandeln, zu schwimmen und zu duschen. Medikamente oder andere Mittel, die in die Haut, Augen oder Arterien eingeführt werden, machen das Fasten nicht ungültig, da die Haut, die Augen und die Arterien keine natürlichen Körperöffnungen sind; das Gleiche gilt, wenn man die Haut mit Öle oder Fette einreibt. Daher sind keine Bedenken gegen das von den Poren der Haut aufgenomme Öl oder gegen Augenschminke, selbst wenn es nachher in der Kehle einen Geschmack hinterläßt.

· Das Fasten wird beim Einführen von Zäpfchen in das Geschlechtsteil oder After am hellen Tage ungültig; 6. durch Entzug des Verstandes am Tage, auch wenn dies nur für einen Augenblick der Fall ist; 7. bei Ohnmächtigkeit am Tage, die den ganzen Tag andauert und durch Selbstbefriedigung am Tage. Wenn man jedoch den ganzen Tag von Ramadan schläft, dann bleibt das Fasten gültig.

· Das Fasten wird durch geschlechtlichen Beischlaf am hellen Tage ungültig, selbst wenn man dabei keinen Orgasmus bekommt. Sexueller Beischlaf aus Vergeßlichkeit macht das Fasten nicht ungültig; Nächtlicher Samenerguß im Schlaf beeinträchtigt nicht das Fasten, selbst wenn man sich nach der Morgendämmerung oder nach dem Sonnenuntergang wäscht. Ein Orgasmus, der durch das Sehen von Bildern nackter Frauen hervorgerufen wurde, macht das Fasten nicht ungültig, jedoch ist diese Handlung verboten.

· Das Fasten wird auch durch Unglaube ungültig. Der Muslim ist verpflichtet, auf seinen Glauben zu achten, während und nach Ramadan. Er muß die Dinge unterlassen, die ihn aus dem Islam herausbringen.

Die Abtrünnigkeit (Al Ridda) bzw. der Unglaube

Der Unglaube ist die schlimmste Sünde, die von Gott nicht vergeben wird, wenn man Ungläubig stirbt. Im Quran, Sure Muhammad, Vers 34, heißt es sinngemäß: Diejenigen, welche nicht glauben und andere an dem Eintritt in den Islam hindern und dann als Ungläubige sterben, wird Allah niemals vergeben.

Wisse, Bruder und Schwester im Islam, Allah erbarme sich eurer, daß die Gelehrten der vier bekannten Schulen, Allah erbarme sich ihrer, sich darum bemüht haben, die Muslime vor dem Abfall vom Glauben zu warnen, da der Glaube durch bestimmte Überzeugungen, Taten und Aussagen verloren geht, nachdem man ihn einmal besaß, was eine solche Sünde Abfall vom Glauben bedeutet. Die Gelehrten nannten in ihren Büchern einen Abschnitt mit der Überschrift "Die Abtrünnigkeit" und erwähnten darin die Überzeugungen, Taten und Aussagen, durch die der Muslim den Islam verläßt und was damit zusammenhängt: Alle Belohnungen für seine guten Taten werden gelöscht; der Ehevertrag wird gebrochen; seine Erben können ihn nach seinem Tode nicht beerben, und er kann die Erbschaft derer, die er beerbt, nach deren Tode nicht antreten. Und wenn er stirbt, ohne in den Islam zurückzukehren, kommt er endlos in die Hölle.

Bruder und Schwester, seit euch bewußt, daß wir in einer Zeit leben, in der viele Menschen unbedacht reden, ohne auf die Worte zu achten, die sie benutzen, so daß einige etwas äußern, womit sie den Islam verlassen, obwohl sie denken, daß dies, was sie sagen, nicht einmal eine Sünde wäre. Dies stimmt mit dem Wort des Propheten, den Al Tirmisi überliefert hat, überein: Ein Mensch sagt etwas Ungläubiges, ohne darin einen Schaden für sich zu sehen, aber er fällt dafür so tief in die Hölle, daß er hierzu 70 Jahre benötigt, weil er im Unglauben starb. In einem vom Buchari und Muslim überlieferten Ausspruch heißt es: Der Diener spricht das Wort (des Unglaubens) und sieht darin keinen Schaden, fällt dafür in die Hölle weiter als die Entfernung zwischen Osten und Westen.

Diese Aussage des Propheten lehrt die Muslime, daß man unwissend zum Ungläubigen werden kann. Dementsprechend sagte der hohe und bekannte Gelehrte Al Nawawi: "Wenn eine Person über seinen Sohn oder Diener zürnt, ihn heftig schlägt, und eine andere Person ihm sagt: 'Bist du denn kein Muslim', und jener diese Frage bewußt verneint, so fällt er vom Islam ab."

Die Abtrünnigkeit unterteilt sich in drei Arten, so wie es der Gelehrte Al Nawawi und andere Gelehrte von der schafiitischen und hanafitischen Rechtsschule unterteilt haben.

• Die erste Art der Abtrünnigkeit finden wir in den Überzeugungen. Diese findet im Herzen statt.

Es ist unter anderem: Das Leugnen einer Eigenschaft von Allah, über die sich alle Muslime einig sind, daß Allah sie besitzt, wie z.B. die Existenz oder das Hören und Sehen; oder die Beschreibung Allahs mit einer Eigenschaft, über die sich alle Muslime einig sind, daß Allah diese Eigenschaft nicht besitzt wie z.B. die des Körpers oder die der Farbe. Al Imam Abu Al Hassan Al Aschari schreibt in seinem Werk "Al Nawadir": "Wer glaubt, daß Allah ein Körper sei, der kennt Ihn nicht und ist ein Leugner Gottes."

Auch der Glaube, daß das Gebet, Fasten im Mondmonat Ramadan, Zakat oder die Wallfahrt nicht Pflicht seien; daß Allah einen Vater, eine Mutter, einen Bruder, eine Schwester, einen Sohn, eine Tochter oder einen Freund hat; daß Allah ein Geschlechtsteil, Glieder oder Organe besitzt; daß Allah im Himmel oder in der Erde existiert, bringt den Muslim aus den Islam heraus. Der Gelehrte Abd Al Ghani Al Nabulsi sagte: "Wer behauptet, daß Allah den Himmel oder die Erde füllt, oder daß Er ein Körper sei, der auf dem Thron sitzt, ist ungläubig, auch wenn er meint, ein Muslim zu sein."

• Die zweite Art der Abtrünnigkeit finden wir in den Taten:

Es ist unter anderem das wissentliche Wegwerfen des Qurans in den Müll. Ibn Abidin sagte: "Auch wenn es nicht die Absicht war, den Quran zu verachten, wurde der Islam verlassen, weil solch eine Handlung darauf hindeutet." Auch ein Papier, worauf islamisches Rechtswissen geschrieben steht, wissentlich in den Müll zu werfen mit der Absicht, das islamische Recht zu verachten, hat dasselbe Urteil. Die Niederwerfung vor einem Götzen oder der Sonne, zählt ebenfalls zu den Unglaubensweisen.

• Die dritte Art der Abtrünnigkeit finden wir in den Aussagen:

Es ist unter anderem: Das Beschimpfen von Allah, Seiner Propheten, Seiner Engeln, des Qurans oder der islamischen Religion. Der Gelehrte Al Ghadi Ajjad sagte in seinem Buch "Al Schifa": "Alle Muslime stimmen darin überein, daß ein Muslim ungläubig wird, wenn er Allah beschimpft." Einen Muslim ohne Grund als Ungläubigen zu bezeichnen, zählt ebenfalls zu den Unglaubensweisen.

Das Gebet oder das Fasten zu verachten, oder die Pflicht des Gebetes oder des Fastens zu verleugnen, gehört ebenfalls zu den Unglaubensweisen. Das Erlaubte zu verbieten, hat dasselbe Urteil, wie das Verbote für erlaubt zu erklären und führt aus dem Glauben heraus. Auch ein Wort des Spottes über den islamischen Glauben macht den Muslim ungläubig. In der Quransure Al Tauba, Vers 64, heißt es sinngemäß: Und wenn du sie fragst und wegen ihrer spöttischen Bemerkungen zur Rechenschaft ziehst, sagen sie: Wir haben nur geplaudert und gespielt (wie gescherzt), sag: Wie könnt ihr euch über Allah und Seine Verse und Seine Gesandten lustig machen? Ihr braucht keine Entschuldigung vorzubringen. Ihr seid ungläubig geworden, nachdem ihr gläubig wart.

Anmerkung: Es gibt bestimmte Fragestellungen, die man weder bejahen noch verneinen darf, da eine solche Antwort zum Unglauben führt. So z.B. die Frage, ob Gott, der ja allmächtig ist, in der Lage sei, seinesgleichen hervorzubringen. Diese Fragestellung ist logisch unmöglich und darf weder bejaht noch verneint werden. Sie wird wie folgt gelöst: Die Vernunft des Menschen kann die Existenz eines solchen Dinges nicht annehmen, da alles geschaffene einen Anfang haben muß. Und alles was einen Anfang hat, kann nicht ewig wie der eine Gott sein. Folglich ist es logisch unmöglich, wenn nicht unsinnig, zu fragen, ob der anfangslose Ewige seinesgleichen erschaffen kann, da die Verschiedenheit von der Schöpfung und Schöpfer logisch notwendig ist. Der Fragesteller ist jedoch ungläubig.

Die Regel lautet, daß alle Überzeugungen, Taten oder Aussagen, die Allah, Seine Schriften, Seine Gesandten, Seine Engel, Seine Gesetze, Seine Versprechungen oder Seine Drohungen verachten, aus dem Islam herausführen. So soll sich jeder Mensch davor hüten.

Wer eine Art von diesem Unglauben begangen hat, ist sofort verpflichtet, zum Islam zurückzukehren, indem der Betreffende das Glaubensbekenntnis erneut ausspricht.

Ausnahmefälle in den Sprechweisen

· Unbeabsichtigtes Sprechen: Wer ungewollt Unglaube spricht, wird nicht ungläubig, da die Worte des Unglaubens unbeabsichtigt seinen Munde verließen.

· Beim Entzug des Verstandes: Der Geistesgestörte Muslim verläßt nicht den Islam, wenn er in diesem Zustand Unglaube spricht.

· Im Falle des Gezwungen sein: Der Gezwungene, ist derjenige, der mit dem Tode oder etwas ähnlichem bedroht wurde, falls er nicht Unglauben ausspricht. Spricht der Betreffende den Unglauben aus, während sein Herz dies ablehnt, verläßt er nicht den Islam. In der Sure Al Nahl, Vers 106, lesen wir: Diejenigen, die frei und ungezwungen dem Unglauben aussprechen, werden ungläubig.

· Im Falle der Erzählung des Unglaubens von einer anderen Person: Wer von einer anderen Person Unglaube erzählt, ist nicht ungläubig, es sei denn, er ist damit einverstanden, oder er billigt dieses. Der Beleg hierfür ist der Vers 30, Sure Al Taube. Es heißt hierzu sinngemäß Die Juden sagten, daß Usair Gottes Sohn sei, und die Christen sagten, daß Jesus Gottes Sohn sei.

Die Erzählform, die den Erzähler -des Unglaubens von einer anderen Person- nicht zum Unglauben führt, wird entweder zu Beginn mit einem Wort der Erzählform eingeleitet, oder aber direkt nach der Erzählung, mit einem Wort der Erzählform abgeschlossen. Wer z.B. sagen würde: "Jesus ist Allahs Sohn, ist die Aussage der Christen", oder die Christen sagen, daß Jesus Allahs Sohn sei, so ist dies eine Erzählform, die den Erzähler nicht zum Ungläubigen macht.

· Im Falle der falschen Auslegung einiger Quranverse durch eigene Interpretation: Diejenigen Muslime, die nach dem Tode des Propheten sich weigerten Zakat zu zahlen, weil sie den Quranvers falsch interpretierten, wurden von den Gefährten des Propheten nicht für Ungläubige erklärt.

Was tun, beim absichtlichen Fastenbrechen?

Absichtliches Fastenbrechen am hellen Tage im Ramadan hat einen dieser vier Punkte zur Folge:

1. daß man entweder die versäumten Tage nachholen muß, oder 2. daß man die versäumten Tage nachholen und die Fidja zahlen muß, oder 3. daß man nur die Fidja zahlen muß, ohne die versäumten Tage nachzuholen, oder 4. daß man die versäumten Tage nachholen und die Kaffara entrichten muß.

1 Der Fastende, der nur die versäumten Tage nachholen muß, ist derjenige: a. der aus Krankheitsgründen nicht gefastet hat, unter der Bedingung, daß seine Krankheit zeitlich beschränkt ist; b. der Reisende, der eine Entfernung von mehr als 84 km zurücklegt, sofern sie keine Sünde beinhaltet; c. die Menstruierende und die Wöchnerin; d. der ohne einen Grund nicht fastet, oder ohne einen Grund sein Fasten unterbrach, nicht jedoch durch geschlechtlichen Beischlaf; e. die schwangere und die stillende Frau, wenn die Ursache für die Befreiung vom Fasten bei der Frau vorliegt und nicht beim Kind. Diese eben genannten Personen sind nur verpflichtet, die Zahl der versäumten Fastentage nachzuholen.

2 Der Fastende, der die versäumten Tage nachholen und die Fidja zahlen muß, ist: a. die schwangere und die stillende Frau, wenn die Ursache für die Befreiung vom Fasten, die Angst um das Kind ist; b. derjenige, der die versäumten Fastentage vom letzten Ramadan erst nach dem kommenden Ramadan nachholt.

3 Der Fastende, der nur die Fidja entrichten muß: a. sehr alte Leute, die das Fasten nicht halten können, oder dem das Fasten schweres Leiden hervorruft. Diese werden vom Fasten befreit, jedoch müssen sie für jeden versäumten Tag die Fidja entrichten, wenn sie dazu fähig sind; b. der Kranke, wenn die Ursache für die Befreiung vom Fasten für immer anhält und zu einer Dauererscheinung wird, wie zum Beispiel bei einer schweren chronischen Erkrankung oder hohem Alter, dann muß er die versäumten Tage nicht nachholen. Ein Gläubiger, dem dies widerfährt muß jedoch Fidja entrichten, wenn er dazu in der Lage ist.

4 Der Fastende, der die versäumten Tage nachholen und die Kaffara entrichten muß: Das ist der Mann, der sein Fasten durch geschlechtlichen Beischlaf ungültig gemacht hat, auch wenn er keinen Orgasmus bekommt. Er ist verpflichtet, diesen Tag nachzuholen und muß auch die Kaffara entrichten.

Die Tage, an denen das Fasten verboten ist

· Es ist verboten, am Tag von Id Al Fitr (der erste Tag von Schauwal) und Id Al Adha (der zehnte Tag von Zulhidja) zu fasten.

· An den drei Tagen von Al Taschrik. Es sind die drei Tage nach dem Opferfest, d.h. der elfte, zwölfte und dreizehnte Tag von Zulhidja.

· Es ist verboten, die zweite Hälfte von Schaban und dem Tag des Zweifels zu fasten, außer beim Nachholen von Fastentagen oder wegen Nithir. Wer die erste Hälfte von Schaban gefastet hat, darf auch die zweite Hälfte fasten. Das Gleiche gilt für eine Person, die z.B. gewöhnt ist, jeden Montag und Donnerstag zu fasten.

Quelle: Internet

 

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