Abtreibung

Abtreibung ist eines der typischen Probleme der westlichen Welt, die als Folge des Verfalls dieser Gesellschaften und der hohen Anzahl unehelich geborener Kinder auftrat, die den zahlreichen vor- und außerehelichen Beziehungen entstammten. Einigen Statistiken zufolge, die in westlichen Zeitungen erschienen, wurden 45% der Kinder in einigen westlichen Staaten unehelich geboren, in manchen Ländern sogar bis zu 70%. Diese hohe Zahl unehelich geborener Kinder läßt sich mit der Tatsache erklären, daß die sexuellen Triebe in der westlichen Gesellschaft ungehemmt und in jeder Form ausgelebt werden dürfen. Denn zum Fundament eines demokratischen Systems, wie es in der westlichen Welt angewendet wird, gehören außer der Trennung von Religion und täglichem Leben die Grundfreiheiten. Zu ihnen zählt unter anderem die persönliche Freiheit. Diese erlaubt es den Bürgern des Staates, sich allen Genüssen des Lebens hinzugeben, so daß außereheliche Beziehungen und Seitensprünge mittlerweile zum normalen Alltag gehören. Die hohe Zahl der aus diesen Beziehungen hervorgegangenen unehelichen Kinder hat viele Staaten schließlich dazu veranlaßt, Gesetze zu erlassen, die eine Abtreibung legalisieren bzw. mit wenigen Einschränkungen straffrei zulassen. In der westlichen Gesellschaft trägt die Frau für ihr uneheliches Kind das Sorgerecht, und daher hat sie die Entscheidungsfreiheit darüber, ob sie das Kind zur Welt bringen will oder nicht.

Wie bereits erwähnt, ist das Thema Abtreibung ein typisch westliches Problem, welches die ungläubigen Staaten - mit Amerika an ihrer Spitze - jedoch gerne auch in die islamische Welt übertragen würden, so wie sie es auch mit vielen anderen übeln Auswüchsen der westlichen Kultur geschafft haben. Damit erhoffen sie sich, die bestehenden Familienstrukturen der Muslime und die noch vorhandenen islamischen Werte und Sitten zu zerstören. In der islamischen Welt kommen allerdings Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der seltenen Fälle an Zina (Unzucht) in geringerem Maße vor. In den meisten Fällen handelt es sich um medizinische Notfälle, in denen sich das Leben der Schwangeren in Gefahr befindet.

Wie sieht nun der islamische Rechtsspruch zur Abtreibung aus?

Die islamischen Rechtsgelehrten definieren Abtreibung als "Ausstoßung des Embryos vor Vollendung der Schwangerschaftszeit"

Die Abtreibung kann einerseits von der Frau gewollt sein, wie z.B. durch Einnahme eines Medikaments, durch schweres Heben, heftige Bewegungen oder durch einen von der Frau gewünschten Eingriff des Arztes. Andererseits kann die Abtreibung durch eine von der Frau ungewollte äußere Gewalthandlung ausgelöst werden.

Ferner kann der Schwangerschaftsabbruch entweder vor oder nach dem Einhauchen der Seele in das Embryo vorgenommen werden. Bezüglich der Abtreibung nach Einhauchung der Seele sind sich alle Rechtsgelehrten einig, daß sie haram (verboten) ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Initiative von der Mutter, vom Vater, vom Arzt oder von einem Gewalttäter ausgegangen ist. Es gilt als Verbrechen gegen ein menschliches Wesen, dessen Leben nicht angetastet werden darf , welches die Zahlung der diya (bestimmter Geldbetrag, der von dem Schuldigen für die Tötung eines Menschen gezahlt werden muß) erforderlich machen würde. Die diya soll das Zehntel dessen ausmachen, was für einen ausgewachsenen Menschen gilt. Allah (swt) sagt: "...und ihr sollt niemand töten, dessen Leben Allah unverletzlich gemacht hat, außer (wenn dies) gemäß dem Recht (geschieht)." ( al-Ancam 6, Aya 151)

Bu2ari und Muslim überlieferten einen Hadit von Abu Huraira, der von einer Frau von den Banu Lahyan berichtet, welche ihr Embryo hat abtreiben lassen. Der Prophet (s) verpflichtete sie zur Zahlung der diya. Der Betrag sollte das Zehntel dessen ausmachen, was für einen ausgewachsenen Menschen gilt.

Ein abgetriebenes Embryo, das die Zahlung der diya erfordert, muß zumindest ein menschliches Merkmal aufweisen, wie z.B. Finger, Fingernagel, Hand, Fuß oder Auge.

Damit gilt die Abtreibung eines Embryos, dessen Seele bereits eingehaucht wurde, bei allen Rechtswissenschaftlern als haram. Allerdings herrscht Meinungsverschiedenheit über den Schwangerschaftsabbruch vor dem Einhauchen der Seele. Einige erklärten ihn als zulässig, während andere eine Erlaubnis von dem Entwicklungsstadium des Embryos abhängig machten.

Die stärkste Meinung diesbezüglich sieht folgendermaßen aus:

Die Abtreibung gilt als haram, wenn sie nach dem vierzigsten bzw. zweiundvierzigsten Tag der Schwangerschaft vorgenommen wird. In diesem Fall wird der Rechtsspruch gültig, der für die Abtreibung nach dem Einhauchen der Seele gilt und die Zahlung der diya erfordert. Denn angesichts der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Entwicklungsstufe der Schwangerschaft werden einige Organe, wie Hand, Finger, Fuß usw. erkennbar, was darauf hinweist, daß das Embryo auf dem Weg ist, sich zu einem vollständigen Menschen zu entwickeln.

Muslim überlieferte von Ibn Mascud: "Ich hörte den Propheten (s) sagen: 'Wenn an dem Samentropfen (der die Eizelle befruchtet hat) zweiundvierzig Nächte vorübergegangen sind, schickt Allah (swt) einen Engel zu ihm, der ihn formt und dessen Gehör, dessen Augenlicht, dessen Haut und dessen Knochen erschafft. Daraufhin fragt er: Oh Herr, ist es männlich oder weiblich? Und Er bestimmt (es)...'" In einer anderen Überlieferung ist die Rede von vierzig Nächten. Der Hadit weist also darauf hin, daß die Organe nach vierzig bzw. zweiundvierzig Nächten beginnen, sich herauszubilden. Daher wäre ein Eingriff gegen das Embryo ein Eingriff gegen ein menschliches Leben, das nicht angetastet werden darf, und es käme einem wa'd (als wa'd wird jener Brauch aus der Gahiliyabezeichnet, neugeborene Mädchen lebendig zu begraben), d. h. einer Tötung gleich. Allah (swt)hat dies verboten, indem Er sagte:

"...und wenn das lebendig begrabene Mädchen gefragt wird: 'Für welches Verbrechen wurde es getötet?'" (at-Takwir 81, Aya 8,9)

Daher gilt es sowohl für die Mutter als auch für den Vater und den Arzt als haram, einen Abbruch der Schwangerschaft nach dem vierzigsten Tag vorzunehmen. Kommt es dennoch vor, gilt derjenige, der den Abbruch vorgenommen hat, als sündhaft und ist zur Zahlung der diya mit dem für ein abgetriebenes Embryo gültigen Wert verpflichtet, wie aus dem oben erwähnten authentischen Hadit (Hadit 4ahih) hervorgeht.

Wird allerdings eine Abstoßung vor Ablauf der vierzig Tage veranlaßt, so ist dies erlaubt, da sich noch kein Embryo entwickelt hat und die Stufe des Samentropfens noch nicht überschritten ist. Der Hadit bezüglich der Abtreibung eines Embryos wäre in diesem Fall nicht anwendbar. Die Abstoßung des Samentropfens vor der Entwicklung zu einem Embryo ist vergleichbar mit dem cAzl (Coitus interruptus). Es ist eine Form der Empfängnisverhütung, denn der Samenerguß erfolgt außerhalb des Geschlechtsorgans der Frau, was wiederum zur Abtötung der Spermien führt. Es kommt zu keinem Zusammentreffen von Samen- und Eizelle und damit zu keiner Befruchtung, und somit wird eine mögliche Schwangerschaft unterbrochen. Der Prophet erlaubte die Anwendung dieser Methode: Ein Mann kam mit dem Problem zu ihm, daß er eine Sklavin hatte, der er beiwohnte, aber einer Schwangerschaft abgeneigt war. Der Gesandte (s) sagte zu ihm: "Mache vom cAzl Gebrauch, wenn du möchtest." Von Gabir bin cAbdallah wird berichtet, daß ein Mann zum Gesandten (s) kam und sagte: "Ich habe eine Sklavin, die unsere Dienerin ist und unsere Palmen bewässert. Ich wohne ihr bei, aber ich wünsche keine Schwangerschaft bei ihr." Da sagte der Prophet (s): "Führe den cAzl bei ihr durch, wenn du möchtest, und sie wird empfangen, was ihr vorbestimmt ist." Zur Zeit des Propheten war es unter den 3ahaba üblich, mit Billigung des Propheten den cAzl durchzuführen, wenn sie einer Schwangerschaft abgeneigt waren. Gabir bin cAbdallah berichtete: "Wir haben zur Zeit des Gesandten Allahs gewöhnlich von dem cAzl Gebrauch gemacht, während die Offenbarung des Qur`an im Gange war." Bei Muslim ist ein weiterer Hadit überliefert: "Wir haben zur Zeit des Gesandten Allahs gewöhnlich von dem cAzl Gebrauch gemacht. Er hatte Kenntnis davon und hinderte uns nicht daran."

Wann ist ein Schwangerschaftsabbruch (unabhängig vom Entwicklungsstadium) zulässig?

Erlaubt wird eine Abtreibung zu jedem Zeitpunkt, wenn fachkundige Ärzte zu der Ansicht gelangt sind, daß die Austragung des Embryos im Leib der Mutter zu ihrem und damit auch dem Tod des Babys führen würde. In diesem Fall ist eine Abtreibung erlaubt, um das Leben der Mutter zu retten. Die Rettung von gefährdetem Leben ist im Islam vorgeschrieben, und diese Form der Abtreibung wird als medizinische Maßnahme angesehen, denn der Prophet (s) rief uns dazu auf, ärztliche Behandlung und Heilung wahrzunehmen.

Der Verlust eines Embryos kann jedoch auch gewaltsam ausgelöst werden. Dies wäre eine Sünde und ein Verbrechen, die mit der Zahlung der diya in Höhe des oben genannten Wertes gebüßt werden muß. In den beiden 3ahih-Werken wird erwähnt, daß cUmar ibn al-1a88ab seine Gefährten wegen der Angelegenheit einer Frau um Rat fragte, die ihr Embryo nach einem Schlag auf den Bauch verloren hatte. Und ihm wurde gesagt, daß der Prophet in so einem Fall die Zahlung der diya mit dem entsprechenden Wert bestimmte.

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